eVB trotz Kündigung wegen Nichtzahlung – neue Kfz-Versicherung finden

Aktualisiert am: 18.09.2026

Die Kfz-Versicherung wurde wegen nicht gezahlter Beiträge gekündigt und jetzt wird dringend eine neue eVB-Nummer benötigt? Diese Situation kommt häufiger vor, als viele Fahrzeughalter vermuten. Eine frühere Kündigung wegen Nichtzahlung bedeutet dabei nicht automatisch, dass grundsätzlich keine neue Kfz-Haftpflichtversicherung und keine neue eVB mehr möglich sind.

Entscheidend ist jedoch, die Situation richtig einzuordnen. Eine eVB ist keine Möglichkeit, eine bestehende Beitragsschuld zu umgehen. Sie dient als elektronischer Nachweis des erforderlichen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes gegenüber der Zulassungsbehörde.

Wer nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung eine neue eVB benötigt, braucht deshalb grundsätzlich einen Versicherer, bei dem ein entsprechender neuer Versicherungsschutz zustande kommt.

Besonders wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem bisherigen Versicherer und einem anderen Versicherungsunternehmen. Wurde der frühere Vertrag wegen Prämienverzugs gekündigt, kann dies nach § 5 PflVG gerade bei einem erneuten Antrag beim gleichen Versicherungsunternehmen relevant sein.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nach einer solchen Kündigung überhaupt keine neue Kfz-Haftpflicht mehr abgeschlossen werden kann.

Bekomme ich eine neue eVB trotz Kündigung wegen Nichtzahlung?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Eine frühere Kündigung wegen nicht gezahlter Versicherungsbeiträge bedeutet nicht automatisch, dass kein anderer Kfz-Haftpflichtversicherer einen neuen Vertrag abschließen kann. Kommt ein neuer Versicherungsschutz zustande, kann der neue Versicherer die erforderliche elektronische Versicherungsbestätigung bereitstellen. Eine pauschale Annahme- oder eVB-Garantie besteht jedoch nicht.

Ist eine eVB trotz Kündigung wegen Nichtzahlung möglich?

Grundsätzlich kann auch nach einer früheren Kündigung wegen Beitragsrückständen wieder eine eVB erhältlich sein.

Allerdings sollte die eVB nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht im Zusammenhang mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wer eine neue eVB benötigt, sollte deshalb nicht nur nach „eVB trotz Nichtzahlung“ suchen, sondern nach einer neuen Kfz-Haftpflichtversicherung, die in der aktuellen Situation abgeschlossen werden kann.

Kommt ein entsprechender Versicherungsschutz zustande, kann der Versicherer die Versicherungsbestätigung elektronisch zur Verfügung stellen.

Offene Beiträge aus dem alten Vertrag können trotzdem weiter bestehen.

Es müssen daher zwei Fragen getrennt werden:

  • Kann ein neuer Kfz-Haftpflichtvertrag abgeschlossen werden?
  • Welche Forderungen bestehen noch aus dem alten Versicherungsvertrag?

Ein erfolgreicher Neuabschluss beantwortet die erste Frage, erledigt aber nicht automatisch die zweite.

Was ist eine eVB-Nummer?

eVB steht für elektronische Versicherungsbestätigung. Sie wird insbesondere im Zusammenhang mit der Zulassung eines Fahrzeugs benötigt.

Nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung muss für die Zulassung grundsätzlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Der entsprechende Versicherungsnachweis wird elektronisch übermittelt.

Die eVB besteht für den Fahrzeughalter praktisch aus einer kurzen Buchstaben- und Zahlenkombination, über die die Zulassungsbehörde die hinterlegten Versicherungsdaten abrufen kann.

Eine eVB kann beispielsweise benötigt werden bei:

  • Erstzulassung eines Fahrzeugs,
  • Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung,
  • Fahrzeugwechsel,
  • Halterwechsel oder
  • bestimmten weiteren Zulassungsvorgängen.

§ 49 FZV bestimmt, dass der Nachweis einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich durch eine Versicherungsbestätigung erbracht wird. Diese wird – abgesehen von bestimmten Sonderfällen – elektronisch durch den Versicherer übermittelt.

Warum kündigt die Kfz-Versicherung wegen Nichtzahlung?

Versicherungsbeiträge gehören zu den zentralen Pflichten des Versicherungsnehmers.

Werden vereinbarte Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt, können daraus unterschiedliche Folgen entstehen.

Dabei muss insbesondere unterschieden werden zwischen:

  • der ersten oder einmaligen Prämie und
  • einer späteren Folgeprämie.

Für die erste Prämie enthält § 37 VVG besondere Regelungen. Bei Folgeprämien ist § 38 VVG maßgeblich.

Nicht jede verspätete Zahlung bedeutet deshalb automatisch, dass der Versicherungsvertrag in derselben Sekunde beendet ist.

Bei einer Folgeprämie sieht § 38 VVG beispielsweise ein gesetzlich geregeltes Mahnverfahren mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen vor.

Wer bereits eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb prüfen, auf welcher Grundlage der Vertrag beendet wurde und zu welchem Zeitpunkt die Beendigung wirksam geworden ist.

Erste Kfz-Versicherungsprämie nicht bezahlt

Wird die einmalige oder erste Versicherungsprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann § 37 VVG greifen.

Danach kann der Versicherer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

Darüber hinaus kann eine nicht gezahlte Erstprämie Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bei einem Versicherungsfall haben.

Wer bereits bei der ersten Zahlung Schwierigkeiten hatte, sollte bei einem Neuabschluss deshalb besonders genau auf die Fälligkeit achten.

Vor dem neuen Antrag sollten möglichst vier Punkte geklärt sein:

  • Wie hoch ist die erste Zahlung?
  • Wann wird sie fällig?
  • Welche Zahlungsart wird verwendet?
  • Wie hoch sind die anschließenden regelmäßigen Beiträge?

Eine neue eVB hilft langfristig wenig, wenn auch der neue Versicherungsvertrag kurze Zeit später wieder aufgrund nicht gezahlter Beiträge gefährdet ist.

Folgebeitrag der Kfz-Versicherung nicht bezahlt

Bei einer nicht rechtzeitig bezahlten Folgeprämie gilt § 38 VVG.

Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen.

Die Fristsetzung muss die rückständigen Beträge von Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die vorgesehenen Rechtsfolgen hinweisen.

Bleibt der Versicherungsnehmer nach Ablauf der wirksam gesetzten Frist mit den geschuldeten Beträgen in Verzug, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag ohne Einhaltung einer weiteren Frist kündigen.

§ 38 VVG enthält außerdem eine wichtige Regelung für eine nachträgliche Zahlung: Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Kündigung unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach der Kündigung beziehungsweise nach Fristablauf gezahlt wird.

Das bedeutet jedoch nicht, dass während des vorausgegangenen Verzugs rückwirkend jede versicherungsrechtliche Folge beseitigt wird.

Deshalb sollte bei einem bereits eskalierten Beitragsrückstand konkret geklärt werden, ob der bisherige Versicherungsschutz noch besteht.

Neue eVB nach Kündigung wegen Nichtzahlung prüfen

Kfz-Haftpflicht neu prüfen ✔️ digitale Antragstellung ✔️ monatliche Zahlung je nach Tarif ✔️ eVB nach erfolgreichem Abschluss

Neue Kfz-Versicherung & eVB prüfen

Keine Annahme- oder eVB-Garantie. Alte Forderungen werden durch einen Neuabschluss nicht aufgehoben. Annahme, Beitrag, Zahlungsweise, Versicherungsbeginn und eVB richten sich nach Versicherer, Tarif und individuellem Antrag.

Neue Kfz-Versicherung nach Kündigung wegen Nichtzahlung

Nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung entsteht häufig der Eindruck, dass nun kein Versicherungsunternehmen mehr einen neuen Vertrag abschließen wird.

So pauschal lässt sich das nicht sagen.

Für die Kfz-Haftpflicht gelten besondere gesetzliche Regelungen. Insbesondere § 5 PflVG ist relevant.

Wer eine neue Versicherung benötigt, sollte allerdings genau unterscheiden:

  • Will ich wieder zum bisherigen Versicherer?
  • Oder stelle ich den Antrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen?

Diese Unterscheidung ist gerade nach einer Kündigung wegen Prämienverzugs rechtlich wichtig.

Kfz-Haftpflicht trotz Kündigung wegen Nichtzahlung

Die Kfz-Haftpflicht ist für versicherungspflichtige Fahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben.

Ein Fahrzeug darf deshalb nicht einfach dauerhaft ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

Gleichzeitig bedeutet eine frühere Kündigung wegen Nichtzahlung nicht, dass eine Person lebenslang von jeder Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen wäre.

Bei der Prüfung eines neuen Antrags müssen die gesetzlichen Regeln des Pflichtversicherungsgesetzes berücksichtigt werden.

Anders ist die Situation bei freiwilligen Zusatzversicherungen wie Teilkasko und Vollkasko. Für diese besteht nicht dieselbe allgemeine Vertragsschlusspflicht wie für die gesetzlich erforderliche Kfz-Haftpflicht.

Kontrahierungszwang nach § 5 PflVG

§ 5 PflVG verpflichtet die zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen grundsätzlich dazu, den gesetzlich erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz anzubieten.

Diese Regelung wird häufig als Kontrahierungszwang bezeichnet.

Sie ist allerdings keine uneingeschränkte Annahmegarantie.

Das Pflichtversicherungsgesetz nennt mehrere Ausnahmen.

Für eine Kündigung wegen Nichtzahlung ist insbesondere die Vorgeschichte beim jeweiligen Versicherer relevant.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine frühere Kündigung wegen Prämienverzugs bei einem erneuten Antrag beim gleichen Versicherungsunternehmen einen Ablehnungsgrund darstellen.

Deshalb sollte der Satz „Eine Kfz-Versicherung muss jeden nehmen“ nicht wörtlich verstanden werden.

Richtiger ist: Die Kfz-Haftpflicht unterliegt einer besonderen gesetzlichen Vertragsschlusspflicht, für die zugleich gesetzliche Ausnahmen bestehen.

Neue eVB beim gleichen Versicherer nach Nichtzahlung

Wurde der bisherige Vertrag wegen Prämienverzugs gekündigt und soll nun ausgerechnet beim gleichen Versicherungsunternehmen wieder eine neue Kfz-Haftpflicht abgeschlossen werden, kann die frühere Vertragsbeendigung besonders relevant sein.

§ 5 PflVG berücksichtigt ausdrücklich bestimmte frühere Vertragsbeendigungen beim betreffenden Versicherungsunternehmen.

Dazu kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine frühere Kündigung wegen Prämienverzugs gehören.

Deshalb sollte nicht davon ausgegangen werden, dass der bisherige Versicherer aufgrund des Kontrahierungszwangs zwingend erneut einen Vertrag abschließen und eine neue eVB ausstellen muss.

In dieser Situation kann die Prüfung eines anderen Kfz-Haftpflichtversicherers sinnvoll sein.

Neue eVB bei einem anderen Versicherer

Eine frühere Kündigung bei Versicherer A ist nicht automatisch mit einem gesetzlichen Ablehnungsgrund für Versicherer B gleichzusetzen.

Gerade dieser Punkt ist für Verbraucher nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung wichtig.

Die entsprechende Ausnahme in § 5 PflVG knüpft bei bestimmten früheren Vertragsproblemen an eine Vorversicherung bei dem betreffenden Versicherungsunternehmen an.

Ein anderer Versicherer kann den neuen Antrag natürlich dennoch nach seinen zulässigen Verfahren prüfen.

Eine garantierte Annahme besteht deshalb auch dort nicht.

Kommt jedoch ein neuer Haftpflichtvertrag zustande, kann dieser Versicherer die für den Zulassungsvorgang erforderliche eVB bereitstellen.

Wichtig: Nichtzahlung beim alten Versicherer bedeutet nicht automatisch „keine neue eVB“

Wurde der Vertrag bei Versicherer A wegen Prämienverzugs gekündigt, kann diese Vorgeschichte bei einem erneuten Antrag bei Versicherer A besonders relevant sein. Daraus folgt nicht automatisch, dass bei einem anderen Versicherer grundsätzlich keine neue Kfz-Haftpflicht und keine neue eVB mehr möglich sind.

Was passiert mit den alten Versicherungsbeiträgen?

Eine neue eVB beseitigt keine Beitragsschulden.

Das ist einer der wichtigsten Punkte dieser Seite.

Wer beim bisherigen Versicherer beispielsweise noch 200, 500 oder 1.000 Euro schuldet, kann nicht davon ausgehen, dass die Forderung durch den Abschluss einer anderen Kfz-Versicherung verschwindet.

Soweit die Forderung berechtigt ist, kann sie grundsätzlich weiter geltend gemacht werden.

Das kann unabhängig davon gelten, ob:

  • inzwischen eine neue eVB vorhanden ist,
  • das Fahrzeug abgemeldet wurde,
  • ein anderes Auto gekauft wurde,
  • ein neuer Versicherer gefunden wurde oder
  • die alte Forderung bereits weitergegeben wurde.

Deshalb sollten beide Themen parallel bearbeitet werden:

Neue Kfz-Haftpflicht organisieren und alte Forderungen klären.

eVB trotz negativer SCHUFA und Kündigung wegen Nichtzahlung

Noch schwieriger erscheint die Situation für viele Verbraucher, wenn neben der früheren Kündigung zusätzlich ein negativer SCHUFA-Eintrag vorhanden ist.

Auch dann sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass keine Kfz-Haftpflicht mehr möglich ist.

Eine negative SCHUFA und eine frühere Kündigung wegen Nichtzahlung sind zwei unterschiedliche Sachverhalte.

Auch offene Versicherungsbeiträge führen nicht automatisch in jedem Fall zu einem SCHUFA-Eintrag.

Versicherer können unterschiedliche Bonitäts- und Annahmeverfahren verwenden.

Eine negative Bonität kann daher bei einer Antragsprüfung eine Rolle spielen, bedeutet aber nicht automatisch, dass überhaupt kein neuer Haftpflichtschutz möglich ist.

Statt nach einer angeblich garantierten „eVB ohne SCHUFA-Prüfung“ zu suchen, ist es sinnvoller, aktuelle Möglichkeiten für eine Kfz-Haftpflicht trotz negativer Bonität zu prüfen.

Wie schnell bekomme ich nach der Kündigung eine neue eVB?

Viele Betroffene benötigen die eVB sehr kurzfristig.

Deshalb wird häufig nach Begriffen wie:

  • eVB sofort trotz Kündigung,
  • eVB trotz Nichtzahlung sofort,
  • neue eVB nach Kündigung,
  • eVB trotz Schulden beim Versicherer oder
  • eVB trotz negativer SCHUFA

gesucht.

Bei digital arbeitenden Versicherern kann die Bearbeitung schnell erfolgen. Eine allgemeine Garantie, dass jeder Antrag innerhalb weniger Minuten angenommen wird, wäre jedoch unseriös.

Wie schnell die eVB bereitgestellt wird, hängt unter anderem davon ab, ob der Antrag automatisiert verarbeitet werden kann oder eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Die sichere Formulierung lautet deshalb: Eine kurzfristige Bereitstellung der eVB kann nach erfolgreichem Versicherungsabschluss möglich sein.

eVB für Zulassung und Wiederzulassung

Die elektronische Versicherungsbestätigung spielt sowohl bei einer Zulassung als auch bei einer Wiederzulassung eine zentrale Rolle.

Nach § 49 FZV ist die Versicherungsbestätigung auch zu erbringen, wenn ein Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

Für internetbasierte Zulassungsverfahren wird die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung mit den hinterlegten Daten abgeglichen.

Eine neue eVB kann daher insbesondere wichtig sein, wenn das Fahrzeug nach dem Verlust des früheren Versicherungsschutzes bereits außer Betrieb gesetzt wurde und nun wieder zugelassen werden soll.

Die eVB allein garantiert allerdings nicht, dass sämtliche anderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

eVB nach Stilllegung wegen fehlendem Versicherungsschutz

Besonders dringend wird die Situation, wenn die Zulassungsbehörde bereits wegen fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes tätig geworden ist.

Dann reicht es nicht, lediglich zu behaupten, dass ein neuer Antrag gestellt wurde.

Es muss wieder ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen werden.

Ist das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt, kann für die Wiederzulassung eine neue Versicherungsbestätigung erforderlich sein.

Wichtig ist: Das Fahrzeug sollte nicht ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

Wer bereits eine behördliche Mitteilung erhalten hat, sollte deshalb nicht unnötig warten.

Neue Kfz-Versicherung nach Nichtzahlung monatlich zahlen

Wenn der alte Vertrag gerade wegen finanzieller Schwierigkeiten gescheitert ist, sollte die Zahlungsweise des neuen Vertrages besonders sorgfältig ausgewählt werden.

Eine jährliche Zahlung kann zwar tariflich günstig sein, verlangt aber eine größere Summe auf einmal.

Bei einem knappen Budget kann eine monatliche Zahlungsweise leichter planbar sein.

Je nach Versicherer und Tarif kann monatliche Zahlung angeboten werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Auch § 5 PflVG verpflichtet einen Haftpflichtversicherer nicht dazu, eine bestimmte gewünschte Zahlungsweise bereitzustellen.

Wer monatlich zahlen möchte, sollte deshalb vor Vertragsabschluss prüfen:

  • Ist Monatszahlung tatsächlich auswählbar?
  • Wie hoch ist die erste Abbuchung?
  • Wann wird erstmals abgebucht?
  • Wie hoch ist der Jahresgesamtbeitrag?
  • Entstehen Mehrkosten durch die unterjährige Zahlung?

Vor allem sollte das Konto zu den vereinbarten Abbuchungsterminen ausreichend gedeckt sein.

eVB ohne hohe Vorkasse nach Kündigung wegen Nichtzahlung

Eine weitere häufige Suchanfrage lautet: „eVB trotz Nichtzahlung ohne Vorkasse“.

Hier sollte der Begriff „ohne Vorkasse“ nicht missverstanden werden.

Eine Kfz-Versicherung ist nicht beitragsfrei.

Gemeint ist häufig, dass der Versicherungsnehmer nicht sofort einen hohen Jahresbeitrag auf einmal zahlen möchte.

Deshalb ist die Formulierung „ohne hohe Jahresvorauszahlung“ präziser.

Je nach Tarif können monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweisen angeboten werden.

Die Fälligkeit der ersten Versicherungsprämie bleibt trotzdem wichtig.

Gerade nach einer vorherigen Kündigung wegen Nichtzahlung sollte die erste Rechnung beziehungsweise Abbuchung nicht erneut versäumt werden.

Teilkasko und Vollkasko nach Kündigung wegen Nichtzahlung

Wer nach einer Kündigung eine neue eVB sucht, benötigt zunächst den gesetzlich erforderlichen Haftpflichtschutz.

Teilkasko und Vollkasko sind davon zu unterscheiden.

Beide Versicherungen sind freiwillig.

Der gesetzliche Kontrahierungszwang für die Kfz-Haftpflicht bedeutet nicht, dass ein Versicherer auch eine Teilkasko oder Vollkasko anbieten muss.

Denkbar ist daher beispielsweise:

  • Kfz-Haftpflicht wird angeboten,
  • Teilkasko wird nur unter bestimmten Tarifbedingungen angeboten oder
  • Vollkasko wird nicht angeboten.

Das ist nicht dasselbe wie eine vollständige Ablehnung der Kfz-Versicherung.

Bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug sollte zusätzlich geprüft werden, welche Versicherungsdeckung im Finanzierungs- oder Leasingvertrag vereinbart wurde.

Neue eVB beziehungsweise Kfz-Versicherung abgelehnt – was tun?

Wird ein Antrag nach einer früheren Nichtzahlung abgelehnt, sollte nicht sofort aufgegeben werden.

Zunächst sollte geklärt werden:

  • Wurde wirklich die Kfz-Haftpflicht abgelehnt?
  • Oder lediglich die gewünschte Kasko?
  • War es der bisherige Versicherer?
  • Gab es dort bereits eine Kündigung wegen Prämienverzugs?
  • Wurde nur die gewünschte monatliche Zahlungsweise abgelehnt?
  • Oder konnte lediglich ein bestimmter Tarif nicht abgeschlossen werden?

Insbesondere die Frage nach dem bisherigen Versicherer ist wichtig.

Wurde der frühere Vertrag bei genau diesem Unternehmen wegen Prämienverzugs gekündigt, kann dies im Rahmen von § 5 PflVG für einen erneuten Antrag relevant sein.

Danach können aktuelle Haftpflichtangebote anderer Versicherer geprüft werden.

Eine einzelne Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass kein anderer Versicherer infrage kommt.

Diese Fehler nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung vermeiden

1. Fahrzeug einfach weiterfahren

Wenn kein erforderlicher Haftpflichtversicherungsschutz mehr besteht, sollte das Fahrzeug nicht einfach weiter im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

2. eVB mit einer Annahmegarantie verwechseln

Die eVB ist ein elektronischer Versicherungsnachweis und keine allgemeine Garantie, dass jeder gewünschte Vertrag zustande kommt.

3. Wieder nur beim alten Versicherer anfragen

Nach einer Kündigung wegen Prämienverzugs kann gerade die Vorgeschichte beim gleichen Versicherer relevant sein.

4. Alte Schulden ignorieren

Eine neue eVB löscht keine berechtigten Beitragsrückstände.

5. Erneut einen zu teuren Tarif wählen

Der neue Beitrag sollte dauerhaft zum verfügbaren Budget passen.

6. Nur auf die Monatsrate schauen

Auch der Jahresgesamtpreis sollte verglichen werden.

7. Erste Prämie vergessen

Gerade die erste Versicherungsprämie kann nach § 37 VVG erhebliche Bedeutung haben.

8. Kasko mit Haftpflicht verwechseln

Die gesetzlichen Besonderheiten der Kfz-Haftpflicht gelten nicht automatisch für freiwillige Kaskoversicherungen.

9. Mit „garantierter eVB“ rechnen

Eine seriöse Darstellung sollte keine pauschale Annahmegarantie versprechen.

10. Angaben im neuen Antrag beschönigen

Die konkreten Fragen des neuen Versicherers sollten vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Kfz-Versicherung gekündigt? Neue eVB prüfen

Auch nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung können neue Möglichkeiten bestehen. Kfz-Haftpflicht, Zahlungsweise und eVB neu prüfen.

Jetzt neue eVB anfragen

Keine Annahme- oder eVB-Garantie. Die Bereitstellung einer eVB setzt den entsprechenden Versicherungsprozess voraus. Alte Forderungen bleiben durch einen Neuabschluss unberührt.

20 häufige Fragen zur eVB trotz Kündigung wegen Nichtzahlung

1. Bekomme ich eine eVB trotz Kündigung wegen Nichtzahlung?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Eine frühere Kündigung wegen Prämienverzugs bedeutet nicht automatisch, dass bei einem anderen Versicherer keine neue Kfz-Haftpflicht und damit keine neue eVB möglich ist.

2. Was ist eine eVB?

Die eVB ist die elektronische Versicherungsbestätigung. Sie dient insbesondere gegenüber der Zulassungsbehörde als Nachweis der erforderlichen Kfz-Haftpflichtversicherung.

3. Kann ich nach einer Kündigung eine neue Kfz-Versicherung abschließen?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Besonders relevant ist, ob der neue Antrag beim bisherigen oder bei einem anderen Versicherungsunternehmen gestellt wird.

4. Muss der alte Versicherer mir wieder eine eVB geben?

Nicht zwingend. Wurde ein früherer Vertrag bei diesem Versicherer wegen Prämienverzugs gekündigt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 5 PflVG für einen erneuten Antrag bei demselben Unternehmen relevant sein.

5. Kann ein anderer Versicherer eine neue eVB ausstellen?

Kommt bei einem anderen Versicherer ein entsprechender neuer Haftpflichtversicherungsschutz zustande, kann dieser die erforderliche elektronische Versicherungsbestätigung bereitstellen.

6. Muss ich zuerst alle alten Beiträge bezahlen?

Eine pauschale Aussage, dass sämtliche alten Beiträge zwingend vor jedem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer bezahlt sein müssen, wäre zu weitgehend. Berechtigte alte Forderungen bleiben jedoch bestehen und sollten geklärt werden.

7. Löscht eine neue eVB meine alten Versicherungsschulden?

Nein. Eine neue elektronische Versicherungsbestätigung beseitigt keine berechtigten Forderungen aus dem früheren Versicherungsvertrag.

8. Bekomme ich eine eVB trotz negativer SCHUFA?

Eine negative SCHUFA bedeutet nicht automatisch, dass keine Kfz-Haftpflicht möglich ist. Ob ein Vertrag zustande kommt, hängt vom Versicherer, dem Antrag und den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

9. Bekomme ich eine eVB trotz SCHUFA und alter Versicherungsschulden?

Auch diese Kombination bedeutet nicht automatisch, dass kein neuer Haftpflichtvertrag möglich ist. Eine garantierte Annahme besteht allerdings nicht.

10. Kann ich die neue Kfz-Versicherung monatlich zahlen?

Je nach Versicherer und Tarif kann monatliche Zahlung angeboten werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht.

11. Gibt es eine eVB ohne Vorkasse?

Wer eine hohe Jahresvorauszahlung vermeiden möchte, kann Tarife mit unterjähriger Zahlung prüfen. Die vereinbarten Versicherungsprämien müssen trotzdem fristgerecht bezahlt werden.

12. Wie schnell bekomme ich die neue eVB?

Je nach Versicherer und Prüfverfahren kann die eVB nach erfolgreichem Abschluss kurzfristig digital bereitgestellt werden. Eine allgemeine Sofortgarantie besteht nicht.

13. Brauche ich für die Wiederzulassung eine eVB?

Ja. § 49 FZV sieht eine Versicherungsbestätigung auch vor, wenn ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

14. Kann ich mit der eVB sofort fahren?

Die eVB allein ist keine allgemeine Fahrerlaubnis für ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug. Für die Nutzung müssen die jeweils erforderlichen Zulassungs- und Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sein.

15. Was passiert, wenn die Erstprämie wieder nicht bezahlt wird?

§ 37 VVG sieht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht und mögliche Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers vor.

16. Was gilt bei einer nicht bezahlten Folgeprämie?

§ 38 VVG ermöglicht dem Versicherer unter anderem, eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Bei fortbestehendem Verzug können weitere Rechtsfolgen bis zur Kündigung eintreten.

17. Bekomme ich Teilkasko nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung?

Das kann je nach Versicherer und Antrag möglich sein. Teilkasko ist freiwillig und unterliegt nicht derselben allgemeinen Vertragsschlusspflicht wie die Kfz-Haftpflicht.

18. Bekomme ich Vollkasko nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung?

Auch Vollkasko kann je nach Versicherer und Antrag möglich sein. Ein allgemeiner Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

19. Was mache ich, wenn ein neuer Versicherer ablehnt?

Prüfen Sie zunächst, ob tatsächlich die Kfz-Haftpflicht oder lediglich ein bestimmter Tarif beziehungsweise Kaskoschutz abgelehnt wurde. Anschließend können weitere aktuelle Haftpflichtangebote geprüft werden.

20. Was ist nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung am wichtigsten?

Wichtig sind ein tatsächlich bestehender neuer Haftpflichtschutz, eine dauerhaft bezahlbare Prämie, die rechtzeitige Zahlung des neuen Beitrags und die getrennte Klärung noch bestehender alter Forderungen.

Fazit: Neue eVB trotz Kündigung wegen Nichtzahlung kann möglich sein

Eine Kündigung der bisherigen Kfz-Versicherung wegen nicht gezahlter Beiträge bedeutet nicht automatisch, dass nie wieder eine eVB erhältlich ist.

Entscheidend ist zunächst, ob ein neuer Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz zustande kommt.

Bei erfolgreichem Abschluss kann der neue Versicherer die erforderliche elektronische Versicherungsbestätigung bereitstellen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Frage, bei welchem Versicherungsunternehmen der neue Antrag gestellt wird.

Wurde der alte Vertrag wegen Prämienverzugs gekündigt, kann dies unter den Voraussetzungen des § 5 PflVG insbesondere bei einem erneuten Antrag beim gleichen Versicherungsunternehmen relevant sein.

Eine Kündigung durch Versicherer A bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Versicherer B aus genau diesem Grund ebenfalls keinen Kfz-Haftpflichtvertrag abschließen kann.

Wer zusätzlich eine negative SCHUFA hat, sollte ebenfalls nicht automatisch davon ausgehen, dass eine neue eVB ausgeschlossen ist. Bonitätsprüfung und Annahmeverfahren können sich je nach Versicherer unterscheiden.

Gleichzeitig gilt: Eine neue eVB beseitigt keine alten Beitragsschulden.

Berechtigte Forderungen aus dem früheren Vertrag sollten deshalb unabhängig vom Neuabschluss geklärt werden.

Nach einer früheren Nichtzahlung ist außerdem die Zahlungsweise des neuen Vertrages besonders wichtig. Monatliche Zahlung kann je nach Tarif möglich sein und eine hohe Jahresvorauszahlung vermeiden. Ein allgemeiner Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Vor allem sollte die erste Prämie des neuen Vertrages rechtzeitig bezahlt werden.

Die zentrale Aussage lautet: Auch nach einer Kündigung wegen Nichtzahlung kann eine neue Kfz-Haftpflicht und damit eine neue eVB möglich sein – insbesondere sollte geprüft werden, welche aktuellen Möglichkeiten bei einem anderen Versicherer bestehen.

Redaktioneller Hinweis

Dieser Ratgeber wurde am 18.09.2026 aktualisiert. Die Informationen zur elektronischen Versicherungsbestätigung orientieren sich insbesondere an der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Die Versicherungsbestätigung ist nach § 49 FZV grundsätzlich der Nachweis der erforderlichen Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber der Zulassungsbehörde.

Die Hinweise zu Beitragsrückständen orientieren sich insbesondere an §§ 37 und 38 VVG. Für die besondere Vertragsschlusspflicht der Kfz-Haftpflicht ist insbesondere § 5 PflVG relevant.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung. Annahme, Versicherungsbeginn, Zahlungsweise und Bereitstellung einer eVB hängen vom konkreten Versicherer, Tarif und Einzelfall ab.